ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN (AGB-BSK Kran und Transport 2013) (Stand 01.10.2013)

1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachste- henden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entge- genstehen (z.B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ).
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen er- bracht:

2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungsperso- nal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Orts- veränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines He- bezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebema- növer durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.
3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beför- derung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbes. mit- tels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwa- gen, Hebeböcke, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer – außer bei Seefracht – nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einver- standen.

4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befesti- gen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierun- gen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.
5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.

6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranver- bringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II., IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung ge- schlossen.
7. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt wer- den, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördli- chen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen be- hördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwal- tungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Aufla- gen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Trans- portablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Ver- kehrslenkende Maßnahmen.

8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eige- nen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrschein- lichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig be- rechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu über- winden waren.
11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Per- sonal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abge- rechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeits- tag. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entste- hen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftrag- geber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist

1. Abschnitt, Krangestellung, Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung

und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Per- sonal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Aus- wahlverschulden.

12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.

12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftrag- nehmers – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – begrenzt auf den typischer- weise vorhersehbaren Schaden. 2. Abschnitt, Kranarbeiten und Transportleistungen Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Re- geln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeig- nete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den gel- tenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Trans- portmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und/oder Transport- leistung, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haf- tung des Auftragnehmers für Güterschäden ist – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des be- schädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Schiffsbeförderungen haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen mit max. 2 SZR pro Kilo Rohgewicht der Sendung oder max. 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit.

15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegren- zung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-, jeweils pro Schadener- eignis.
15.3. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Verhalten seiner Leute, die Schiffsbesatzung oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.

16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziff. 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Auf- tragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die hö- here Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein aus- drücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.

17.2. Durch Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftrag- nehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer oblie- gen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Ver- sicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen. Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die An- schlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.

19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inan- spruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öf- fentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Ka- belschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Trag- fähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könn- ten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennba- ren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort be- einträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchfüh- rung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auf- traggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Ei- generklärungen des Auftraggebers.

21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Ab- satz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder in- ternationaler Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahr- lässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.

23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht zum Skontoabzug be- rechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes verein- bart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fäl- ligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Hinsichtlich ei- nes Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auf- traggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragneh- mer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erfor- derlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auf- tragnehmer in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berech- nen.

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlosse- nen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftrag- geber.
25. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertra- gung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
26. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Best- immungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma André Voß Erdbau & Transport GmbH Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verbraucher

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Sie gelten insbesondere für Verkäufe/Lieferung von ungebrochenem und/oder gebrochenem Kies, Sand und sonstigen Schüttgütern, für die von uns erbrachten Transportleistungen sowie die Gestellung von Transportmitteln.
(2) Die AVL gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AVL werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere AVL gelten vorrangig vor den ADSp. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für die richtige Auswahl der Ware (Kies-/ Sandsorte) und Menge ist allein der Kunde verantwortlich.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, elektronisch oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Die bloße Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine Annahme dar.

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AVL und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Bei der Versendung an einen anderen Bestimmungsort trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Unsere erfolgten Lieferungen/erbrachten Leistungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.
(4) Der Zahlungsverzug des Kunden bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 dieser AVL unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so gilt § 321 BGB.

(1) Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend gilt grundsätzlich, das von uns oder unseren Beauftragten ermittelte Gewicht auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage oder Radladerwaage. Ist eine Verwiegung auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage oder Radladerwaage nicht möglich, gilt als maßgebend das von uns oder von unseren Beauftragten auf andere Art und Weise ermittelte Gewicht oder Volumen.
(2) Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts-/Volumenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das von uns oder unseren Beauftragten vor dem Abkippen der Ware an der Verwertungsstelle ermittelte Gewicht oder Volumen kann vom Kunden nur vor der Entladung gerügt werden.

(1) Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt, wobei Voraussetzung dafür ist, dass die Zufahrt (Zufahrtsstraße, zu überquerende Wege und Grundstücke etc.) und die Baustelle/Abladestelle mit dem Gesamtgewicht des verwendeten Fahrzeuges, mindestens mit einem 40-t-LKW, befahrbar sind. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Zufahrt, so haftet dieser für jeden dadurch entstehenden Schaden.
(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere eigene oder fremde Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(4) Ist Abladen vereinbart, so wird an der Grundstücksgrenze, sofern die Zufahrt mit dem Gesamtgewicht des verwendeten Fahrzeuges zu dieser für uns befahrbar ist, und am Fahrzeug abgeladen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt das Abladen an der durch das Lieferfahrzeug zuletzt befahrbaren Zufahrt der Lieferadresse. Erfolgt das Abladen auf Weisung des Kunden anderenorts, erfolgt dies auf seine Gefahr. Ist das Abladen nicht vereinbart, hat es unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen und geht auch hier auf seine Gefahr.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Bei fehlender Abnahmebereitschaft und Wartezeiten an der Lieferstelle von mehr als 0,25 Stunden werden wir für jede weitere angefangene 0,25 Stunde 1⁄4 des jeweils gültigen Stundensatz dem Kunden in Rechnung stellen.

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen einschließlich aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Der Kunde hat vor dem Abladen der Ware eine Sichtprüfung vorzunehmen und Einwände gegen die Ware unverzüglich vor dem Abladen gegenüber dem Lkw-Fahrer geltend zu machen. Anderenfalls gilt die Ware alsgenehmigt.
(3) Im Falle eines angezeigten Mangels der Ware hat der Kunde zum Zwecke der Nachprüfung durch uns die Ware unangetastet zu lassen. Etwaig erforderliche Proben der Ware gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig genommen und behandelt wurden. Dies gilt auch für Vermessungen, Massenaufnahmen oder ähnliches.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(6) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(1) Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 dieser AVL ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 7 dieser AVL unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Unternehmer (Stand: Oktober 2013)

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten insbesondere für Verkäufe/Lieferung von ungebrochenem und/oder gebrochenem Kies, Sand und sonstigen Schüttgütern, für die von uns erbrachten Transportleistungen sowie die Gestellung von Transportmitteln.
(2) Die AVL gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AVL werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere AVL gelten vorrangig vor den ADSp. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für die richtige Auswahl der Ware (Kies-/ Sandsorte) und Menge ist allein der Kunde verantwortlich.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, elektronisch oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Die bloße Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine Annahme dar.

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AVL und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Bei der Versendung an einen anderen Bestimmungsort trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Unsere erfolgten Lieferungen/erbrachten Leistungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.
(4) Der Zahlungsverzug des Kunden bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 dieser AVL unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so gilt § 321 BGB.

(1) Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend gilt grundsätzlich, das von uns oder unseren Beauftragten ermittelte Gewicht auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage oder Radladerwaage. Ist eine Verwiegung auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage oder Radladerwaage nicht möglich, gilt als maßgebend das von uns oder von unseren Beauftragten auf andere Art und Weise ermittelte Gewicht oder Volumen.
(2) Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts-/Volumenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das von uns oder unseren Beauftragten vor dem Abkippen der Ware an der Verwertungsstelle ermittelte Gewicht oder Volumen kann vom Kunden nur vor der Entladung gerügt werden.

(1) Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt, wobei Voraussetzung dafür ist, dass die Zufahrt (Zufahrtsstraße, zu überquerende Wege und Grundstücke etc.) und die Baustelle/Abladestelle mit dem Gesamtgewicht des verwendeten Fahrzeuges, mindestens mit einem 40-t-LKW, befahrbar sind. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Zufahrt, so haftet dieser für jeden dadurch entstehenden Schaden.
(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere eigene oder fremde Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(4) Ist Abladen vereinbart, so wird an der Grundstücksgrenze, sofern die Zufahrt mit dem Gesamtgewicht des verwendeten Fahrzeuges zu dieser für uns befahrbar ist, und am Fahrzeug abgeladen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt das Abladen an der durch das Lieferfahrzeug zuletzt befahrbaren Zufahrt der Lieferadresse. Erfolgt das Abladen auf Weisung des Kunden anderenorts, erfolgt dies auf seine Gefahr. Ist das Abladen nicht vereinbart, hat es unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen und geht auch hier auf seine Gefahr.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Bei fehlender Abnahmebereitschaft und Wartezeiten an der Lieferstelle von mehr als 0,25 Stunden werden wir für jede weitere angefangene 0,25 Stunde 1⁄4 des jeweils gültigen Stundensatz dem Kunden in Rechnung stellen.

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den Lieferverträgen und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Der Kunde hat vor dem Abladen der Ware eine Sichtprüfung vorzunehmen und Einwände gegen die Ware unverzüglich vor dem Abladen gegenüber dem Lkw-Fahrer geltend zu machen. Anderenfalls gilt die Ware alsgenehmigt.
(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder die fristgerechte Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Im Falle eines angezeigten Mangels der Ware hat der Kunde zum Zwecke der Nachprüfung durch uns die Ware unangetastet zu lassen. Etwaig erforderliche Proben der Ware gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig genommen und behandelt wurden. Dies gilt auch für Vermessungen, Massenaufnahmen oder ähnliches.
(5) Die Haftung für Mängel entfält, wenn der Kunde, seine Erfüllungsgehilfen oder Abnehmer unsere Ware mit Produkten anderer Lieferanten vermengt oder verändert bzw. vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Vermengungen oder Veränderungen den Mangel nicht herbeigeführt haben.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(8) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(1) Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 dieser AVL ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(1) Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 7 dieser AVL unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Rostock. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.